Wir sind wegen Förderung der Jugendhilfe (§52 Abs. 1 Nr. 4 AO) und
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 1 Nr. 7 AO)
durch Bescheinigung des Finanzamtes Miesbach vom
18.03.2011 vorläufig ab dem 18.03.2011 als gemeinnützig und mildtätig anerkannt.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsgesetzes von der Körperschaft befreit.
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