Saftladen Bildungs- und Sozialförderung e.V. | eingetragener gemeinnütziger und mildtätiger Verein seit 2011
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SAFTLADEN Bildungs- und Sozialförderung e.V. (Satzungsfassung vom März 2011)

§1 Name

(1)    Der Verein führt den Namen  Saftladen Bildungs- und Sozialförderung.
(2)    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Miesbach eingetragen.

§2  Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Holzkirchen/Obb.

§3  Zweck und Aufgaben

(1)    Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des
Abschnittes  – steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenverordnung 1977 in der jeweilig gültigen Fassung.

(2)    Zwecke des Vereins sind:
–  Förderung der Jugend-, Erwachsenenbildung und- arbeit.
–  Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
–  Förderung der Jugend.
–  Förderung von Personen, die sich in einer finanziellen, körperlichen oder seelischen Notlage befinden
und dementsprechend auf besondere sozialpädagogische Unterstützung angewiesen sind.

(3)    Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

1. Die Kooperationen und die Zusammenarbeit mit Jugendämtern, Sozialämtern, gemeinnützigen
Organisationen, Jugendhilfeeinrichtungen, Bildungseinrichtungen,  mit denen gemeinsam geplante
pädagogische Aktivitäten ausgearbeitet und durchgeführt werden.
2. Durchführung durch eigens sozialpädagogisch betreuter und beherbergter Kinder- , Jugend- und Familien-
erholung mit intensiver Vor- und Nachberatung, -betreuung.
3. Bildungsmaßnahmen zur beruflichen und politischen Weiterbildung im In- und Ausland
4. Durchführung von Seminaren, Studienkonferenzen und Veranstaltungen zur sozialen Arbeit sowie Aus-
und Weiterbildung von Jugend- und Gruppenleitern.
5. Veranstaltungen der politischen Jugendbildung und internationalen Jugendbegegnung.
6. indirekte oder direkte Familienbetreuung/entlastung der Erziehenden oder Betreuer – Entlastung durch
Teilbetreuung oder Vollbetreuung durch eigens sozialpädagogisches und erzieherisches Personal.

7. die auf langfristige Dauer angelegte Anerkennung  als Träger der freien Jugendhilfe.
8. die Auswahl geeigneten Personals bei Bedarf anhand des Betreuerschlüssels sowie seiner intensiven
Fortbildung und Schulung (Da der pädagogischen Begleitung von Kinder- und Jugendreisen eine
Schlüsselfunktion zukommt, wird diesem Punkt ein herausragender Stellenwert beigemessen).

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Der Verein strebt an,
öffentliche Mittel und Spenden zu erhalten, um die Vereinsziele zu erreichen.
(5)   Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft erhalten.
(6)   Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereins-
vermögens erhalten.
(7)   Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(8)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(9)   Der Verein verfolgt unmittelbar die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke.
(10)  Der Verein verfolgt nur die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Vereins können alle an seinem Zwecke interessierte natürliche Personen werden.
(2)   Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und sonstige
Personenvereinigungen können fördernde Mitglieder des Vereines werden.
(3)   Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung schriftlich zu
beantragen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§5 Beiträge

(1)   Die Höhe der zu leistenden Beträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2)   Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Verzug, so ist sein Aktiv- und Passivwahlrecht ausgeschlossen,
es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt im Einzelfall etwas anderes.
(3)   Der Vorstand entscheidet über die Annahme von Spenden oder sonstigen Zuwendungen.
(4)   Der Vorstand hat alle Spenden und sonstige Zuwendungen der dem Eingang folgenden Mitglieder-
versammlung mitzuteilen.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlöscht durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Vereines mit einer
sechswöchigen Frist.
(2)    Die Mitgliedschaft erlöscht durch Tod bzw. Verlust auf Rechtsfähigkeit.
(3)    Die Mitgliedschaft erlöscht durch Ausschluss. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde zulässig und
kann nur durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
Der Ausschlussantrag ist vom Vorstand zu stellen. Dem Mitglied ist mindestens 4 Wochen vorher
Gelegenheit zum Anhören und zur Aussprache mit dem Vorstand zu geben.

§7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§8 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, aber
mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladunsfrist von mindestens
14 Tagen schriftlich einberufen. Sie ist unmttelbar einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses
unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Sinne des §4 (1)
dieser Satzung, sofern keine anderen Bestimmungen der Satzung dem widersprechen.
Fördernde Mitglieder können sich auf den Mitgliederversammlungen zu Wort melden, sie besitzen jedoch
weder aktives noch passives Stimmrecht in den Organen des Vereins.
(a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von mindestens 2, längstens
3 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese besondere Beschluss-
fähigkeit muss in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
(b) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern
diese Satzung oder zwingend das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmgleichheit gilt der
begreffende Antrag als abgelehnt.
(c) Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
notwendig. Bevor eine Satzunsänderunsantrag der Mitgliederversammlung vorgelegt wird, muss der
Text der zu verändernden Paragraphen in der vorgeschlagenen Neufassung der Einladung zu betreffenden
Mitgliederversammlung beigelegt werden.
Satzungsänderungsanträge müssen in der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung als
eigenständiger Tagesordnungspunkt angegeben werden.

2)    Die Mitgliederversammlung berät und beschliesst insbesondere über folgende Angelegenheiten:

1. die Wahlen zum Vorstand und des Beirates.
2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses.
3. Entlastung des Vorstandes.
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
5. Jahreshaushaltsplan.
6. Satzungsänderungen (Ausnahme: der Vorstand ist bemächtigt Änderungen, die vom Finanzamt zur
Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht bei Eintragung in das Vereinsregister
gefordert werden selbsständig durchzuführen, soweit diese Änderungen nicht die Bestimmungen des
Zweck des Vereins und die Bestimmungen über bei Wahlen und und Beschlüsse notwendige Mehrheiten
und den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung betreffen!).
7. Ausschluss von Mitgliedern.
8. Auflösung des Vereines.

§9 Vorstand und Beirat

(1)    Der Vorstand besteht aus dem /der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der
Schatzmeister/in.
(2)    Aus wichtigem Grund kann der Vorstand ganz oder teilweise von der Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vorstandsmitglied in erheblichem Maße gegen
die Satzung oder Interessen des Vereins verstösst. Im Falle der Abwahl oder des vorzeitigen
Aussscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind innerhalb von 60 Tagen die freigewordenen
Vorstandspositionen von der Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
(3)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein gem. § 26 BGB.
Jeweils zwei der unter §9 (1) genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs- und
zeichnungsberechtigt.
(4)    Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Es können nur stimmberechtigte
Mitglieder im Sinne des §4 (1) dieser Satzung in den Vorstand gewählt werden.
(5)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 5 Jahren mit einfacher Mehrheit
gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils im ersten Kalendervierteljahr.
(6)    Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder den Beirat.
Die Aufgabenbereiche und die Anzahl der Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
(7)    Der Beirat ist in den Sitzungen und der Arbeit des Vorstandes aktiv zu beteiligen.
(8)    Die Mitgliederversammlung kann den Beirat ganz oder teilweise mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder abwählen. Die Mitgliederversammlung kann abgewählte bzw. vorzeitig
ausgeschiedene Beiratsmitglieder jederzeit ersetzen.
(9)    Der Beirat wird für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(10)   Der Vorstand ist verpflichtet, im Sinne seiner Vereinsaufgaben seine Mitglieder entsprechend ihren
Möglichkeiten aktiv zu beteiligen bzw. Ihnen einzelne Projekte zu übergeben.

§10 Protokoll

Die Beschlüsse des Vorstandes und der zu beteiligenden Beiräte sowie die Mitgliederversammlung
werden schriftlich protokolliert und von einem Vorstandsmitglied dem/der Protokollführer/in
unterschrieben.

§11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)    Der Vorstand hat im 1.Quartal des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für
das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung
vorzulegen.
(3)    Der Jahresabschluss ist von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

§12 Auflösung

(1)    Zur Auflösung des Vereines bedarf es einer Dreivertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Bei Beschlussfassung über die Auflösung sind die Mitglieder
durch eingeschriebene Briefe einzuladen. Die Auflösung tritt nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen ein.
(2)    Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu
gleichen Teilen an die nachstehend als gemeinnützig anerkannten NPOs, die das Vereinsvermögen
unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, die ausschliesslich
die Zwecke des Vereins Saftladen BIldungs- und Sozialförderung e.V. beinhalten, zu verwenden hat:

1. Arbeitersamariterbund Jugend Ortsverband Nauen
Ruppiner Str. 15
14612 Falkensee
2. Jugendwohnen im Kiez e.V.
Kottbusser Damm 79a
10967 Berlin
3. Caritas Kinderdorf Irschenberg
Miesbacher Strasse 22
83737 Irschenberg

§13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde in der
Gründungsversammlung vom 06. Juni 2010 in Holzkirchen errichtet und in der Mitgliederversammlung
vom 05. März 2011 auf die vorliegende Version abgeändert.